Website-Anbieter wechseln: Wie nimmst du Domain, Inhalte und Sichtbarkeit mit, ohne offline zu gehen?
Direkte Antwort: Der Wechsel des Website-Anbieters ist kein technisches Problem, sondern eine Reihenfolge-Frage. Sichere zuerst, was dir gehört – Domain, Postfächer, Texte, Fotos, Zugänge und Kundendaten –, und kündige erst danach. Bei einer .de-Domain läuft der Umzug über eine AuthInfo, die dein bisheriger Anbieter bei der DENIC hinterlegt und die 30 Tage gültig ist. Die Ausfälle, von denen Betriebe später erzählen, entstehen fast nie beim Domainumzug selbst, sondern bei E-Mail-Postfächern, fehlenden Weiterleitungen und einem Google-Unternehmensprofil, das noch der alten Agentur gehört.
Warum ist der Anbieterwechsel für lokale Betriebe so heikel?
Die meisten lokalen Betriebe wechseln nicht aus Begeisterung, sondern aus Frust: Änderungen dauern Wochen, die Öffnungszeiten stimmen seit dem letzten Feiertag nicht, es meldet sich niemand mehr, oder die Rechnung steigt ohne erkennbare Gegenleistung. In dieser Situation ist die Versuchung groß, einfach zu kündigen und danach zu schauen, wie es weitergeht. Genau das ist die teuerste Variante.
Denn bei einer über Jahre gewachsenen Website hängen an einer einzigen Vertragsbeziehung meist mehrere Dinge gleichzeitig: die Domain, das Hosting, die geschäftlichen E-Mail-Postfächer, die Inhalte, oft die Fotos und manchmal auch das Google-Unternehmensprofil. Wer nur an „die Website“ denkt, kündigt aus Versehen auch sein Postfach. Ein Handwerksbetrieb, dessen info@-Adresse drei Tage tot ist, verliert nicht nur Mails, sondern Aufträge.
Was gehört eigentlich dir – und was nur dem Anbieter?
Bevor du irgendetwas kündigst, mach eine ehrliche Bestandsaufnahme. Für jeden Punkt gilt die gleiche Frage: Kann ich das ohne Mitwirkung meines aktuellen Anbieters behalten? Wo die Antwort „nein“ lautet, brauchst du eine schriftliche Regelung, bevor die Kündigung wirksam wird.
- Die Domain: Wer ist als Domaininhaber eingetragen – dein Betrieb oder die Agentur? Das ist der wichtigste Punkt überhaupt.
- Die E-Mail-Postfächer: Liegen sie beim selben Anbieter? Sind die Nachrichten nur auf dem Server oder auch lokal?
- Die Inhalte: Texte, Leistungsbeschreibungen, FAQ, Preislisten – hast du sie noch als Datei oder nur online?
- Die Bilder: eigene Fotos, beauftragte Fotografen oder lizenzierte Stockbilder mit einer Lizenz, die auf den Anbieter läuft.
- Die Zugänge: Domainverwaltung, Hosting, Google Search Console, Google-Unternehmensprofil, Analyse-Werkzeuge, Terminbuchung, Bewertungswidgets.
- Die Daten: Anfragen aus Formularen, Newsletter-Empfänger, Terminhistorie – personenbezogene Daten, die du aus dem Auftragsverhältnis zurückbekommen kannst.
- Die Adressen deiner Seiten: die vollständige Liste aller bestehenden URLs, damit später nichts ins Leere läuft.
Wer ist bei deiner .de-Domain als Domaininhaber eingetragen?
Das ist der Punkt, an dem Wechsel wirklich scheitern. Der Domaininhaber ist die Person oder das Unternehmen, dem die Domain bei der DENIC zugeordnet ist – nicht zwangsläufig derjenige, der die Rechnung schickt oder die Technik betreut. Steht dort noch der Name der Agentur aus dem Jahr 2014, hat dein Betrieb die Domain jedenfalls nicht selbst unter Kontrolle. Welche Übertragungsansprüche bestehen, hängt zusätzlich von euren Verträgen ab.
Frag deinen aktuellen Anbieter schriftlich nach dem eingetragenen Domaininhaber und lass dir die Angabe bestätigen. Wenn dort nicht dein Betrieb steht, ist der erste Schritt nicht der Providerwechsel, sondern die Übertragung der Inhaberschaft auf dich. Kläre das, solange das Verhältnis noch sachlich ist – nicht in der Woche, in der du kündigst.
Wie läuft der Providerwechsel bei einer .de-Domain konkret ab?
Für .de-Domains ist das Verfahren bei der DENIC klar geregelt und läuft über eine AuthInfo, also ein Passwort für den Providerwechsel. Der Ablauf ist einfacher, als viele befürchten – er hat aber eine Frist, die man kennen muss.
- Du als Domaininhaber forderst bei deinem bisherigen Anbieter die AuthInfo für deine Domain an.
- Der bisherige Anbieter hinterlegt sie bei der DENIC und teilt sie dir mit.
- Die AuthInfo verfällt nach 30 Tagen automatisch und muss danach neu angefordert werden.
- Du gibst die AuthInfo an deinen neuen Anbieter weiter, der damit den Providerwechsel bei der DENIC beantragt.
- Stimmen die Angaben überein, wechselt die Zuständigkeit für die Domain ohne weitere Wartezeit.
Der Providerwechsel selbst ändert nur die Zuständigkeit für die Domain. Sichtbar offline geht eine Website in aller Regel erst dann, wenn parallel das Hosting umzieht und die DNS-Einträge geändert werden. Plane deshalb Domainwechsel, Umstellung der Website und Umzug der Postfächer als drei getrennte Schritte mit einer bewussten Reihenfolge – und nicht als einen einzigen Freitagnachmittag. Für andere Endungen wie .com, .eu oder .shop gelten eigene Regeln der jeweiligen Vergabestelle; frag deinen neuen Anbieter vorher, welche Sperr- oder Wartefristen dort greifen.
Was passiert mit deinen geschäftlichen E-Mail-Postfächern?
Das ist der häufigste echte Schaden bei einem Anbieterwechsel – und er wird fast immer übersehen, weil Postfächer im Kopf nicht zur Website gehören. Technisch hängen sie aber an derselben Domain. Wird die Domain umgezogen und beim neuen Anbieter kein Postfach eingerichtet, laufen eingehende Mails ins Leere, während der alte Zugang schon abgeschaltet ist.
- Kläre vorab, wie viele Postfächer und Weiterleitungsadressen tatsächlich in Benutzung sind – auch selten genutzte wie buchhaltung@ oder notdienst@.
- Sichere den Bestand, bevor irgendetwas umgestellt wird: alte Nachrichten lokal exportieren oder in das neue Postfach übertragen, nicht nur „im Webmailer lassen“.
- Lass das neue Postfach anlegen und testen, bevor die MX-Einträge der Domain umgestellt werden.
- Rechne damit, dass die Umstellung im Internet eine Weile braucht, und lass das alte Postfach in dieser Zeit möglichst noch erreichbar.
- Informiere dein Team: In den Stunden nach der Umstellung gehört ein Blick in beide Postfächer zum Ablauf.
- Prüfe, welche Dienste an diesen Adressen hängen: Handwerkerportale, Buchungssysteme, Banken, Kammern, Lieferanten, Bewertungsportale.
Darfst du Texte, Fotos und das Design mitnehmen?
Hier lohnt ein nüchterner Blick ins Urheberrecht. Wer Texte, Fotos oder ein Design erstellt, kann anderen Nutzungsrechte einräumen. Nach § 31 UrhG kann ein solches Nutzungsrecht einfach oder ausschließlich sein und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Entscheidend ist also, was vereinbart wurde – nicht, wer die Rechnung bezahlt hat.
Für den Fall, dass im Vertrag gar nicht steht, für welche Nutzungsarten die Rechte gelten sollen, greift die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG: Der Umfang bestimmt sich dann nach dem Zweck, den beide Seiten mit dem Vertrag verfolgt haben. Das ist genau die Grauzone, in die man bei einem Wechsel gerät. Deshalb ist ein Satz im Kündigungsschreiben sinnvoll, mit dem du dir bestätigen lässt, dass du die für deinen Betrieb erstellten Texte und Bilder weiterhin auf einer neuen Website nutzen darfst.
- Bei Fotos vom Team, den Fahrzeugen oder den Räumen helfen Originaldateien bei der technischen Übernahme. Prüfe trotzdem Urheber-, Lizenz- und Persönlichkeitsrechte – der Besitz der Dateien allein belegt kein Nutzungsrecht.
- Fotos eines beauftragten Fotografen: Schau in dessen Vertrag, ob die Nutzung auf die alte Website beschränkt wurde.
- Stockbilder mit einer Lizenz, die auf die Agentur läuft, kannst du in der Regel nicht einfach mitnehmen – hier ist Ersetzen oft günstiger als Streiten.
- Texte, die dein Betrieb selbst geliefert hat, gehören inhaltlich zu deinem Betrieb; lass dir trotzdem den Export als Datei geben.
- Ein Template-Design ist selten das, was dich lokal sichtbar macht – gib dich nicht wegen der Optik in eine Auseinandersetzung.
- Logo und Wort-Bild-Marke: Prüfe, wer die Dateien in druckfähiger Form hat und wer bei einer eingetragenen Marke als Inhaber geführt wird.
Was steht in deinem Vertrag – und welche Verbraucherregeln gelten für dich nicht?
Ein verbreiteter Irrtum: Viele Betriebsinhaber gehen davon aus, dass die bekannten Grenzen für lange Laufzeiten und Kündigungsfristen automatisch auch für sie gelten. § 309 Nr. 9 BGB begrenzt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen unter anderem eine Bindung von mehr als zwei Jahren sowie eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer.
Nach § 310 Abs. 1 BGB finden § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 aber keine Anwendung, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Als Betrieb bist du Unternehmer. Die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB bleibt zwar anwendbar, doch darauf solltest du deine Planung nicht stützen. Praktisch heißt das: Lies deine Kündigungsfrist wirklich nach, statt dich auf eine Monatsfrist zu verlassen, die du aus deinem privaten Handyvertrag kennst.
- Wann endet die aktuelle Laufzeit, und bis wann muss die Kündigung eingegangen sein?
- Verlängert sich der Vertrag automatisch, und um welchen Zeitraum?
- In welcher Form muss gekündigt werden, und an welche Adresse?
- Ist die Domain Teil des gekündigten Pakets, und was passiert mit ihr nach Vertragsende?
- Fallen Kosten für die Herausgabe von Daten, Bildern oder der AuthInfo an?
- Ist die Website eine Mietlösung, die mit dem Vertrag endet – dann brauchst du die Inhalte, nicht die Technik.
Wie behältst du deine Google-Sichtbarkeit beim Umzug?
Wenn du die Domain behältst und nur die Website neu aufgebaut wird, ist das Risiko überschaubar – solange die alten Adressen nicht einfach verschwinden. Kritisch wird es, wenn sich die Adressen der Unterseiten ändern, etwa weil aus einer langen Leistungsseite drei kurze werden. Deshalb gehört die Liste aller bestehenden URLs zur Vorbereitung.
Google empfiehlt für Umzüge mit geänderten URLs serverseitige dauerhafte Weiterleitungen, also 301 beziehungsweise 308, sofern technisch möglich, und rät dazu, Weiterleitungsketten von mehr als drei bis vier Schritten zu vermeiden. Die Weiterleitungen sollten so lange wie möglich bestehen bleiben, generell mindestens ein Jahr, damit Signale und externe Verlinkungen auf die neuen Adressen übergehen können. Bei einem echten Domainwechsel gehört zusätzlich das Tool zur Adressänderung in der Search Console dazu; dafür müssen alte und neue Property vorher bestätigt sein.
- Exportiere vor dem Wechsel die Liste deiner indexierten Seiten und die Seiten mit den meisten Aufrufen.
- Lege für jede alte Adresse fest, welche neue Seite sie ersetzt – Weiterleitungen auf die Startseite sind die schlechteste Lösung.
- Halte Seitentitel, Leistungsbezeichnungen und Ortsangaben inhaltlich stabil; ein Wechsel ist kein guter Moment für neue Fantasiebegriffe.
- Sorge dafür, dass du selbst Zugriff auf die Search Console hast und nicht nur der bisherige Anbieter.
- Prüfe nach dem Umzug Impressum, Datenschutzerklärung, Telefonnummer und Öffnungszeiten auf jeder Seite.
Wem gehört dein Google-Unternehmensprofil?
Für einen lokalen Betrieb ist das Unternehmensprofil oft wichtiger als die Website, weil dort Anrufe, Route, Öffnungszeiten und Bewertungen zusammenlaufen. Wenn es die Agentur angelegt hat, steht dein Wechsel dort still, bis die Rollen geklärt sind. Google unterscheidet Inhaber und Administratoren: Administratoren haben im Wesentlichen dieselben Rechte, dürfen aber keine Nutzer hinzufügen oder entfernen und das Profil nicht löschen.
Die primäre Inhaberschaft kann übertragen werden, dafür muss es aber mindestens einen weiteren Inhaber oder Administrator geben, an den übertragen werden kann; für neu hinzugefügte Inhaber gilt zudem eine Wartezeit von sieben Tagen, bevor sie die primäre Inhaberschaft übernehmen können. Plane das also nicht für den Tag der Umstellung ein, sondern eine bis zwei Wochen vorher.
Welche Kundendaten musst du zurückbekommen?
Über deine Website laufen personenbezogene Daten: Kontaktformulare, Rückrufwünsche, Terminanfragen, manchmal Newsletter-Empfänger. Wenn der Anbieter diese Daten in deinem Auftrag verarbeitet, ist er Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO. Zu den Pflichten, die dort vertraglich zu regeln sind, gehört, dass er die personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach deiner Wahl löscht oder zurückgibt und vorhandene Kopien löscht, sofern keine Aufbewahrungspflicht besteht.
Praktisch heißt das: Fordere den Export der Formularanfragen und Empfängerlisten an, bevor Zugänge abgeschaltet werden, und triff eine klare Wahl zwischen Rückgabe und Löschung. Mit dem neuen Anbieter brauchst du entsprechend einen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag – und deine Datenschutzerklärung muss danach zu den tatsächlich eingesetzten Dienstleistern passen.
Was ist mit Impressum und Pflichtangaben nach dem Wechsel?
§ 5 DDG verlangt für geschäftsmäßige digitale Dienste leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterinformationen. Beim Neuaufbau einer Website fallen diese Seiten erfahrungsgemäß als Letztes an – und werden dann aus der alten Seite kopiert, obwohl sich Verantwortliche, Hoster oder eingesetzte Dienste geändert haben. Übernimm Impressum und Datenschutzerklärung deshalb bewusst und aktualisiere sie mit den echten neuen Angaben, statt sie mitzuschleppen.
Checkliste für den Wechseltag
- Neue Website ist fertig, geprüft und auf dem Handy getestet – nicht erst „in Arbeit“.
- AuthInfo liegt vor und ist nicht älter als 30 Tage.
- Postfächer sind gesichert, neu eingerichtet und getestet.
- Weiterleitungen von allen alten Adressen sind eingerichtet und stichprobenartig geprüft.
- Telefonnummer, Öffnungszeiten, Notdienstzeiten und Einsatzgebiet stimmen überall überein.
- Google-Unternehmensprofil zeigt auf die richtige Adresse, und die Inhaberschaft liegt bei deinem Betrieb.
- Formulare wurden mit einer echten Testanfrage geprüft und kommen im richtigen Postfach an.
- Impressum und Datenschutzerklärung entsprechen dem neuen Aufbau.
- Ein Ansprechpartner im Betrieb schaut am Umstellungstag regelmäßig in beide Postfächer.
Wie läuft der Wechsel zu LESTO?
LESTO dreht die übliche Reihenfolge um: Du siehst zuerst das Ergebnis und entscheidest danach. Du schickst deine aktuelle Website oder dein Google-Unternehmensprofil, deine Leistungen, dein Einsatzgebiet und die Fragen, die Kundinnen und Kunden am Telefon immer wieder stellen. Der erste Entwurf ist kostenlos und innerhalb von 24 Stunden fertig. Erst wenn er passt, kündigst du beim alten Anbieter – nicht vorher.
Wenn du weitermachst, kostet die Website 190 Euro im Monat, ohne Einrichtungsgebühr und monatlich kündbar. Spätere Änderungen schickst du per WhatsApp oder E-Mail, statt dich in ein System einzuloggen. Die monatliche Kündbarkeit ist dabei kein Nebensatz: Sie ist der Grund, warum du diese Checkliste beim nächsten Mal nicht mehr brauchst.
Fazit
Ein Anbieterwechsel geht selten schief, weil die Technik zu schwierig ist. Er geht schief, weil in der falschen Reihenfolge gehandelt wird. Kläre zuerst, wer als Domaininhaber eingetragen ist, sichere Postfächer, Inhalte, Bilder und Anfragen, sammle deine bestehenden Adressen für die Weiterleitungen und hol dir die Inhaberschaft am Google-Unternehmensprofil. Wenn all das steht, ist die eigentliche Umstellung ein ruhiger Vormittag – und deine neue Website startet nicht bei null, sondern mit allem, was du dir über Jahre aufgebaut hast.
Quellen
- DENIC: Providerwechsel für .de-Domains mit AuthInfo
- Gesetze im Internet: § 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten
- Gesetze im Internet: § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- Gesetze im Internet: § 310 BGB – Anwendungsbereich gegenüber Unternehmern
- Gesetze im Internet: § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten
- Google Search Central: Website-Umzug mit URL-Änderungen und dauerhafte Weiterleitungen
- Google-Unternehmensprofil-Hilfe: Inhaber und Administratoren verwalten
- EUR-Lex: Datenschutz-Grundverordnung – Artikel 28 zur Auftragsverarbeitung
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